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EU-Verbraucherrechterichtlinie

Seit dem 13.06.2014 besteht eine neue Vorgabe der nationalen Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie.

0180call: eingeschränkte Auszahlung für Verbraucherkontakte

Am 13.06.2014 trat die Regelung zum „Grundtarif“ nach § 312a BGB Abs. 5 in Kraft. Die Vorgabe im Bürgerlichen Gesetzbuch leitet sich aus Artikel 21 der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie ab. Sie regelt, dass Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen für 0180-Anrufe von Verbrauchern im Rahmen bestehender Vertragsverhältnisse keine Ausschüttung mehr erhalten dürfen.

Details und Lösungen zum Download

Weitere Details zu der gesetzlichen Regelung und zu den Lösungsangeboten der Telekom finden Sie in der rechten Spalte als Präsentation im PDF-Format.

Aktueller Stand

Den aktuellen Sachstand und alle relevanten Informationen haben wir für Sie zum Download zusammengestellt.

Nationale Umsetzung der
EU-Verbraucherrechterichtlinie

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